Regelungen und Trennung bei Nicht-Verheirateten

Regelungen und Trennung bei Nicht-Verheirateten

Trennung bei Partnerschaften ohne Trauschein

 

Heiraten, Kinder bekommen, Haus bauen – der klassische Dreiklang ist längst nicht mehr der „Normalfall“. Zunehmend mehr Menschen leben in Patchwork-Beziehungen, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften oder ohne Trauschein zusammen. Für die meisten fühlt sich das im Alltag nicht anders an als bei verheirateten Paaren. Rechtlich ist es das aber. Denn rechtlich gesehen ist das Leben ohne Trauschein wesentlich unverbindlicher. Daher ist es wichtig, sich Gedanken zu machen, was im „Falle eines Falles“ passiert und sinnvollerweise vorab Dinge zu regeln, die – anders als bei Familien – nicht automatisch geregelt sind. Am wichtigsten ist das sicherlich, wenn man gemeinsame Kinder hat!

Sorgerecht bei Nicht-Verheirateten

Denn beim Sorgerecht gibt es einen ganz klaren Unterschied. Haben verheiratete Paare automatisch ein gemeinsames Sorgerecht, das sie auch im Falle einer Scheidung behalten, außer es wird anders geregelt, ist das bei nicht-verheirateten Paaren anders: Hier hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht, es sei denn der Vater hat die Vaterschaft anerkannt und die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. „Daher raten wir dringend dazu, dies am besten schon vor der Geburt zu tun“, erläutert Dr. Ria Kochanski, Fachanwältin für Familienrecht. Gleichgestellt sind verheiratete und nichtverheiratete Eltern in puncto Unterhalt – hier wird kein Unterschied gemacht: Für den nichtarbeitenden Partner, der sich um das Kind kümmert, besteht ein Unterhaltsanspruch.

Eigentum bei Nicht-Verheirateten

Es ist empfehlenswert sich Gedanken zu machen, wie man mit beide Partner betreffenden grundsätzlichen Lebensentscheidungen und Besitztümern umgeht. Wer steht zum Beispiel im Grundbuch, wenn eine gemeinsame Immobilie angeschafft wird. Im Trennungsfall ist das nämlich ein großer Unterschied. Und auch wenn es unromantisch ist, macht es Sinn, zu dokumentieren, wer was mit eingebracht in die gemeinsame Wohnung und welche Anschaffungen der eine oder der andere getätigt hat. Dabei sollte eingetragen werden, wer was bezahlt hat und gemeinsam unterschrieben werden – das verhindert Streit im Falle einer Trennung. Denn bei einer Trennung behält jeder das, was er in die Beziehung eingebracht hat sowie die Dinge, die man alleine während der Beziehung angeschafft hat. Bei einem sogenannten „Miteigentum des Partners“ muss der andere ausgezahlt werden. „Unsere Erfahrung zeigt, dass es bei Trennungen sehr oft zu Streitfällen kommt“, bedauert die Fachanwältin Dr. Ria Kochanski. „Daher lohnt es sich, sich beraten zu lassen und idealerweise Grundsätzliches vorab vertraglich zu regeln. Im Trennungsfall ist anwaltliche Beratung sehr sinnvoll, wenn man sich nicht einvernehmlich trennt.“

Und wenn man sich nicht trennt, sondern sein Leben lang zusammenbleibt, ist rechtlich zu bedenken, dass es bei der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht gibt. Der andere erbt also nicht „automatisch“, sondern muss im Testament bedacht werden – auch die Steuerfreibeträge sind deutlich geringer ebenso entfallen Witwenrente oder der sogenannte Versorgungsausgleich. Wir beraten Sie gerne, wie Sie Fallstricke vermeiden.

 

Ihre Ansprechpartner im Familienrecht

Dr. Ria Kochanski

E-Mail: kochansky@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0

Wolfgang Klausecker

E-Mail: klausecker@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0