Ist die Kürzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld zulässig?

Ist die Kürzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld zulässig?

Hat man einen Anspruch auf Weihnachts- oder auch auf Urlaubsgeld?

 

Die Enttäuschung ist groß: Was kein Weihnachtsgeld? Denn dieses ist eine willkommene Geldspritze vor den Festtagen – für den Geschenkekauf und für eigene Anschaffungen. Aber hat man eigentlich einen gesetzlichen Anspruch auf das sogenannte Weihnachts- oder auch auf Urlaubsgeld und auf dessen Höhe? Und was ist das 13. Monatsgehalt, das viele mit dem Weihnachtsgeld gleichsetzen. Was passiert, wenn man nicht das ganze Jahr beim Arbeitgeber angestellt war? Bekommt man die Gratifikation dann trotzdem?

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind Sonderleistungen

Etwa die Hälfte der deutschen Arbeitnehmer erhalten ein Weihnachtgeld, das damit neben dem Urlaubsgeld die bekannteste und am häufigsten ausgezahlte Sonderleistung des Arbeitgebers ist. Es ist nicht gesetzlich geregelt. Das heißt, es gibt grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. „Das ist der große Unterschied zum 13. Monatsgehalt“, erklärt Peter Fischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Dieses ist eine konkrete Gegenleistung des Arbeitgebers für die während des Jahres erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers. Auf diese hat der Arbeitnehmer einen Anspruch.“

Aber auch wenn es arbeitsrechtlich keinen „automatischen“ Anspruch auf jährliche Auszahlung in einer bestimmten Höhe gibt, gibt es Ausnahmen, die einen Anspruch begründen. Denn Tarifverträge, arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen können einen Anspruch schaffen.

Gewohnheitsrecht bei Weihnachtsgeld

Außerdem gibt es andere Rahmenbedingungen, die für die Beurteilung zu beachten sind: Wenn das Weihnachtsgeld mehrere Jahre hintereinander ausgezahlt wird, ohne dass Ihnen Ihr Chef oder Ihr Arbeitgeber sagt, dass es eine freiwillige Leistung ist, die in diesem Jahr gezahlt wird, nächstes Jahr aber vielleicht nicht, dann entsteht so etwas wie ein Gewohnheitsrecht – die sogenannte „betriebliche Übung“. Auch einem Mitarbeiter den Bonus zu zahlen und dem anderen nicht, ohne dass es sachliche Gründe gibt, geht nicht. Denn grundsätzlich müssen alle berücksichtigt werden und dürfen nicht willkürlich z.B. wegen des Geschlechts oder der Art der Anstellung ausgeschlossen werden. Das heißt, auch Teilzeitmitarbeiter müssen bei der Auszahlung berücksichtigt werde. Bei einer Kündigung ist es aber ok, wenn nicht gezahlt wird, denn das sind sogenannte „sachgemäße Gründe“.

Weihnachtsgeld für Betriebszugehörigkeit

Eine Rolle spielt auch der Grund, warum Weihnachtgeld bezahlt wird: Denn es ist nicht egal, ob der Arbeitgeber damit die Arbeitsleistung oder die Betriebszugehörigkeit honorieren will. Wenn zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis in der Elternzeit ruht, kann das Weihnachtsgeld für den Arbeitnehmer nur dann ausgeschlossen oder gekürzt werden, wenn damit eine Arbeitsleistung honoriert wurde und nicht die Betriebstreue – denn die ist nach wie vorgegeben! Sie sehen es gibt ganz unterschiedliche individuelle Fälle, die einzeln geprüft und betrachtet werden müssen.

Es ist also nicht immer ganz einfach für den Laien festzustellen, wann eine betriebliche Übung vorliegt oder wie sich der Zweck analysieren lässt. Und Sie als Arbeitnehmer vielleicht das Geld doch bekommen hätten müssen. „Insofern ist hier eine anwaltliche Beratung hilfreich. Viele wissen z.B. auch nicht, dass das Weihnachtsgeld auch Teilzeitkräften zusteht oder kennen denn Unterschied zwischen Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt nicht“, so Peter Fischer. Eine Überprüfung des Arbeitsvertrags und der individuellen Situation sowie der Rahmenbedingungen kann sich also lohnen.

 

Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht

Clemens Schmidt

E-Mail: schmidt@grohmann-schmidt.de
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Peter Fischer

E-Mail: fischer@grohmann-schmidt.de
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