Fehlerhafte Zinsanpassung bei langfristigen Sparverträgen
Was gut für Häuslebauer ist, ist schlecht für Sparer: die Zinsen sind niedrig, und das schon seit vielen Jahren. Viele langfristige Spar-Verträge wurden aber abgeschlossen, als das Zinsniveau noch höher war. Diese wurden in den letzten Jahren für viele Banken und Sparkassen zum Problem. Denn die für die Verbraucher lukrative Anlage wurde für Banken und Sparkassen zum Draufzahlgeschäft. Daher verwendeten viele Banken und Sparkassen in der Vergangenheit bzw. verwenden noch heute fehlerhafte Klauseln bei langfristigen Sparverträgen mit einer Laufzeit über mehrere Jahre.
So hat der BGH festgestellt, dass Zinsanpassungsklauseln, die nicht ein erforderliches Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen, nach § 307 BGB unwirksam sind (BGH, Urteil vom 13.04.2010, AZ. XI ZR 197/09). „Das heißt“, so Rechtsanwalt Dr. Hans Grohmann, „vielen Kunden wurde zu wenig Zins gutgeschrieben.“ Und jetzt? „Sie können von der Bank Nachberechnung und Auszahlung der sich etwaig zu seinen Gunsten ergebenden Differenz verlangen.“ Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn das Sparguthaben fällig wird bzw. der Vertrag bereits gekündigt ist. Mittlerweile wurde sogar die BaFin aktiv, siehe BaFIn Journal 02/2020. Um nachträglich ihren Anspruch einzufordern, unterstützen wir Sie gerne.
Rechtsanwalt Dr. Hans Grohmann prüft Ihre Verträge und macht etwaige Ansprüche gegenüber Banken und Sparkassen geltend.
Dr. Hans Grohmann
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