Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf

Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf

Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf

 

Sind bei einem Kaufvertrag sowohl Käufer als auch Verkäufer Kaufleute (Handelskauf) gilt die besondere Untersuchungs- und Rügepflicht des Handelskaufs (§ 377 HGB). Danach muss der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich dem Lieferanten anzeigen. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige, kann er sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mangel verlieren.

Ablieferung

Der Käufer hat die Untersuchung der Ware vorzunehmen, sobald sie abgeliefert ist, d.h. sobald sie im Machtbereich des Käufers ist. Die Ware gelangt auch dann in den Machtbereich des Käufers, wenn sie auf dessen Anweisung hin direkt zum Endkunden geliefert wird. Der Käufer muss infolgedessen dafür Sorge tragen, dass die Ware auch beim Endkunden untersucht wird. Ist der Endkunde wiederum Kaufmann, kann der Käufer mit dem Verkäufer vereinbaren, dass die Ware nur durch den Endkunden untersucht wird. Der Käufer muss jedoch darauf achten, dass die Untersuchungs- und Rügepflicht im Verhältnis Käufer-Endkunde vertraglich ähnlich ausgestaltet ist wie im Verhältnis Käufer-Verkäufer. Andernfalls läuft der Käufer Gefahr, dass er den Verkäufer für einen Mangel nicht mehr in Regress nehmen kann.

Umfang der Untersuchung

Wie genau die gelieferte Ware zu untersuchen ist, richtet sich nach den Gepflogenheiten der Branche. Bei hoher Stückzahl der gelieferten Waren sind Stichproben geboten. Maschinen müssen einen Probebetrieb absolvieren. Es muss auch überprüft werden, ob die richtige Ware und die richtige Menge geliefert wurde. Entsteht bei einer ersten Sichtprüfung der Verdacht eines Mangels, muss die Untersuchung diesbezüglich intensiviert werden.

Unverzügliche Rüge

Erkennbare Mängel müssen unverzüglich gegenüber dem Verkäufer gerügt werden. Wie lange der Käufer mit der Untersuchung bzw. Rüge warten darf, richtet sich wiederum nach den Gepflogenheiten der Branche. Dem Käufer ist zu raten, sicherheitshalber stets die Frist von einem Tag einzuhalten. Bei verderblicher Ware kann die Frist sogar noch kürzer sein.

Inhaltlich muss die Rüge für den Verkäufer erkennen lassen, welcher Mangel gemeint ist. Liegen mehrere Mängel vor, sind sämtliche Mängel anzuzeigen. Oftmals sehen die AGB des Verkäufers für die Mängelrüge die Schriftform vor. In diesem Fall reicht ein Telefonanruf beim Verkäufer nicht aus. Der Käufer sollte ohnehin aus Beweisgründen die Mängelanzeige stets zusätzlich per Post und per Telefax an den Verkäufer senden.

Folgen einer unterlassenen Mängelanzeige

Unterlässt der Käufer eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Mängelrüge, obwohl der Mangel bei einer Untersuchung erkennbar gewesen wäre,  verliert er grundsätzlich sämtliche Mängelrechte. Der Käufer kann demzufolge weder Nachlieferung verlangen noch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit sie auf dem Mangel beruhen. Ist der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar gewesen, muss der Käufer die Mängelanzeige unverzüglich nachholen, sobald der Mangel zu Tage tritt.

Vertragsgestaltung – wir beraten Sie

Die schwerwiegenden Folgen einer unterlassenen Mängelrüge müssen bereits vor Vertragsschluss bedacht werden. Viele Verträge und AGB enthalten vom Gesetz abweichende Vereinbarungen. Wir beraten Sie, wenn es darum geht, diesen Gestaltungsspielraum für Sie optimal zu nutzen. Zum Beispiel kann auch in AGB zu Gunsten des Käufers eine längere Rügefrist (teilweise bis zu zwei Wochen) vereinbart werden. Andererseits kann zu Gunsten des Verkäufers die Rügepflicht verschärft werden (z.B. Schriftformerfordernis). Wir bringen für Sie ihre Einkaufs- bzw. Verkaufsbedingungen auf den aktuellen Stand.

 

Ihre Ansprechpartner im Wirtschaftsrecht

Clemens Schmidt

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