Unbezahlte Ãœberstunden

Unbezahlte Ãœberstunden

Besonders in Teilzeit fallen oft Ãœberstunden an

 

Egal ob Homeoffice oder Präsenz im Büro – bei vielen Unternehmen läuft auch in Corona-Zeiten der Betrieb weiter. Neben den „normalen“ Vollzeitstellen sind ein großer Teil der Stellen in deutschen Firmen auch in Teilzeit besetzt. Insbesondere viele Mütter und weniger Väter versuchen so Familie und Arbeit „unter einen Hut“ zu bekommen.

Nicht wenige Teilzeitarbeitende versuchen – oft nach der Rückkehr aus der Elternzeit – das Gleiche zu schaffen, wie früher in der Vollzeitstelle, was wenig überraschenderweise, nicht oder nur auf Kosten der eigenen Gesundheit machbar ist. Neben vielen verantwortungsvollen Arbeitgebern gibt es auch Fälle, bei denen die Aufgaben so verteilt werden, dass sie im Rahmen der Teilzeitstelle nicht möglich sind. Muss man also Überstunden leisten?

Ãœberstunden: Regelung im Arbeitsvertrag

Generell gibt es in Deutschland keine Pflicht, Überstunden zu leisten – weder für eine Vollzeit-, noch für eine Teilzeitstelle – sofern es keine Regelung hierzu im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag gibt. Das gilt also auch für diejenigen, die in Teilzeit beschäftigt sind. In der Praxis werden von vielen Arbeitnehmern Überstunden geleistet und im Falle eines fairen Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnisses in Freizeit oder als Lohn vergütet. Das ist immer dann verpflichtend der Fall, wenn die Mehr-Arbeitszeit vom Arbeitgeber angeordnet oder hierzu gebilligt wurde.

Bei der Teilzeitstelle sind regelmäßige Überstunden dann schwierig, wenn sie zum Normalfall werden und dadurch aus der Teilzeit- eine Vollzeitstelle wird. „Daher muss man immer die Verhältnismäßigkeit beachten“, erläutert Peter Fischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Wenn zu wenige Mitarbeiter angestellt sind, um die vorhandene Arbeit zu leisten und Teilzeitarbeitende daher permanent Überstunden leisten müssen, ist diese nicht mehr gegeben. Und sie haben Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung.“

Teilzeitstelle wird zur Vollzeitstelle

Es kann sogar automatisch eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrags entstehen. Übrigens: eine Vollzeitstelle kann nicht so einfach wieder rückgängig gemacht werden, das bedarf einer Änderungskündigung. Wenn sie sich also nicht sicher sind, wie sie sich in einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber rechtskonform verhalten und welche Möglichkeiten sie haben, dann lohnt sich eine anwaltliche Beratung. Denn auch hier gilt wie bei vielen Rechtsfällen – es kommt auf die individuelle Situation an!

 

Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht

Clemens Schmidt

E-Mail: schmidt@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0

Peter Fischer

E-Mail: fischer@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0