Darf ich meine Mietwohnung umbauen?
Das eigene Zuhause hat in den letzten Monaten extrem an Bedeutung gewonnen, denn soviel daheim wie zu Corona-Zeiten waren die meisten von uns wohl schon lange nicht mehr! Im Moment arbeiten sehr viele von zuhause aus, die in „normalen Zeiten“ den ganzen Tag im Büro sind. Bei vielen wird der Raum eng, wenn Kinder und arbeitende Partner ständig in den eigenen vier Wänden sind. Manch einer wünscht sich ein Zimmer mehr, in das er sich zurückziehen kann. Manche packt auch die Renovierungslust, um die eigene Wohnung zu verschönern und endlich die Pläne umzusetzen, die man schon lange hegt, aber bisher noch nicht umgesetzt hat. Als Eigentümer kann man einfach drauf loslegen, als Mieter hingegen ist es wichtig zu wissen, was man machen darf und wofür man die Einwilligung des Vermieters benötigt.
Umbauen ohne Genehmigung des Vermieters
Bedenkenlos möglich sind sogenannte unwesentlichen Veränderungen. Dinge also, die bei einem Mieterwechsel ggf. leicht wieder rückgängig gemacht werden können. Hierzu zählen z.B. eine neue Wandfarbe zu streichen. Wichtig zu wissen ist dabei, dass der Vermieter beim Auszug fordern kann, die vorgenommenen Umbauten und Veränderungen wieder rückgängig zu machen. Außerdem müssen Sie als Mieter darauf achten, dass die Bausubstanz nicht in erheblichem Maß verändert wird. Bei Wohnungsprojekten, die sich im Falle eines Auszugs problemlos entfernen oder mitnehmen lassen, kann es also jederzeit losgehen, sei es der Einbau einer neuen schicken Küche oder ein kuscheliges Hochbett fürs Kinderzimmer. „Sofern nicht die Einbauküche oder der Teppichboden Teil des Mietvertrags sind“, warnt Wolfgang Klausecker, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht. „Denn dann sind diese Teil der Mietsache und dürfen nicht ohne Rücksprache verändert werden.“ Daher lohnt es sich, vor der Baumarktbestellung einen Blick in den Mietvertrag zu werden oder Rücksprache mit seinem Vermieter zu halten.
Zustimmung des Vermieters bei wesentlichen Veränderungen
Für wesentliche Veränderungen benötigt man hingegen die Zustimmung des Vermieters. Einfach eine Wand einzuziehen, um das sehnlichst gewünschte Homeoffice zu schaffen, geht also nicht. Auch bei einem neuen Bad oder dem Verlegen von Elektroleitungen muss vorher gefragt werden. Erst wenn der Vermieter einverstanden ist, kann es losgehen. „Wichtig ist auch zu klären, was bei einem evtl. Auszug passiert. Viele denken, dass sie die Kosten automatisch erstattet bekommen, da der Vermieter dem Umbau zugestimmt hat – das ist aber nicht so“, erklärt Klausecker. Bevor also ein neuer Parkettboden verlegt oder das Bad saniert wird, sollte die Frage des finanziellen Ausgleichs bei Modernisierungsarbeiten und Wohnungsverbesserungen vor der Umsetzung schriftlich vereinbaren. Manche denken auch, dass sie sich „ihr Geld“ schon wieder holen und sich beim Auszug dann eben einen Nachmieter suchen – aber: das muss der Vermieter nicht akzeptieren und kann stattdessen den Rückbau verlangen. Daher gilt: Genau lesen, was im Mietvertrag steh, bevor Säge und Pinsel zum Einsatz kommen oder einen Fachmann fragen, der die rechtlichen Gegebenheiten kennt.
Ihre Ansprechpartner im Mietrecht
Clemens Schmidt
E-Mail: schmidt@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0
Wolfgang Klausecker
E-Mail: klausecker@grohmann-schmidt.de
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