Steichen bei Auszug. Muss ich das?

Steichen bei Auszug. Muss ich das?

Streichen beim Auszug. Muss ich das?

 

Muss ich eigentlich Streichen, wenn ich aus meiner alten Wohnung ausziehe? Sie sind ein echter Evergreen des Mietrechts: Schönheitsreparaturen. Sprich, was muss ich als Mieter eigentlich „reparieren“. Viele stellen sich die Frage, muss ich meine Wohnung beim Auszug renovieren? Und wenn ja, was denn eigentlich?

Schönheitsreparaturen sind Pflicht des Vermieters

Streichen, Tapezieren und Dübellöcher schließen gehört für die meisten zum Umzug, wie das Kistenpacken. Aber das ist nicht zwangsläufig so. Denn laut Gesetz ist die Ausführung sogenannter Schönheitsreparaturen Pflicht des Vermieters. Allerdings kann er diese auf den Mieter übertragen – über den Mietvertrag. Aber in den letzten Jahren wurden auch einige Mietvertragsklauseln vom Bundesgerichtshof als oberste Instanz für unwirksam erklärt. Daher ist es ratsam, die Formulierung in ihrem Mietvertrag überprüfen zu lassen. Auch für die Art und Weise gibt es Vorgaben, an die sich Vermieter halten müssen, denn wenn während der Mietzeit sogenannte „Schönheitsreparaturen“ durchgeführt werden, darf der Vermieter nicht den genauen Farbton der Wände vorschreiben. Auch unverhältnismäßig kurze Fristen sind nicht rechtens. Unsere Spezialisten für Mietrecht Clemens Schmidt und Wolfgang Klausecker, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht beraten Sie gerne.

 

Ihre Ansprechpartner im Mietrecht

Clemens Schmidt

E-Mail: schmidt@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0

Wolfgang Klausecker

E-Mail: klausecker@grohmann-schmidt.de
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