Mietminderung - was sind berechtigte Gründe?

Mietminderung - was sind berechtigte Gründe?

Was sind eigentlich Gründe, um die Miete zu kürzen

 

Die kalte Jahreszeit steht vor der Tür – und damit beginnt auch die Heizperiode. Oft fällt genau dann die Heizung aus und das eigene Zuhause bleibt kalt. Daher stellen sich viele Mieter die Frage. Ob das eigentlich ein Grund ist, die Miete zu kürzen. Es ist in jedem Fall ratsam, erst den Vermieter zu informieren und ihm die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beheben. Außerdem kommt es auf das Ausmaß und die Dauer des Ausfalls an, ab wann gekürzt werden darf. „Mietkürzungen sind immer ein heikles Thema“, erklärt Wolfgang Klausecker, Fachanwalt für Mietrecht. „Es ist sinnvoll sich hier umfassend zu informieren und nicht einfach keine Miete mehr zu bezahlen.“

Lärm und Schimmel sind häufige Streitpunkte

Das gilt nicht nur für bei einer ausgefallenen Heizung. Leider hat aber nicht jeder einen Vermieter, der seine Wohnung und seine Mieter gut betreut. Daher sind immer mehr Gerichte mit Mietstreitigkeiten beschäftigt, bei denen sich ein Vermieter nicht kümmert oder Mieter oft wegen weniger Euro streiten. Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig und umfassend zu informieren – und hierfür auch einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Das erspart oft Zeit und Nerven, da man dann im Vorfeld weiß, welche Auseinandersetzungen sinnvoll und aussichtsreich sind und welche nicht. Dabei ist kurzfristige Wut über eine ausgefallene Heizung an einem Winterabend nämlich leider kein guter Ratgeber! Und bevor man seine Miete mindert, lohnt es sich, die Vorgaben zu kennen, die dies rechtfertigen, ehe man einen Streit mit seinem Vermieter vom Zaun bricht. Vieles fällt nämlich schon von vorneherein als Mietminderungsgrund aus z.B. der Lautstärkepegel spielender Kinder oder vorbeifahrender Autos oder die Rauchfahne des Nachbarn. Außerdem ist es auch nicht so, dass der Vermieter automatisch an allem „Schuld“ ist – so kann z.B. Schimmel auch auf unzureichendes Lüften zurückzuführen sein, das vom Mieter und den Mitbewohnern verursacht wurde. „Hier ist der Einzelfall entscheidend – pauschale Regeln gibt es nicht“, so Wolfgang Klausecker.

Mangel unverzüglich anzeigen

Egal was nicht passt, der Mangel muss dem Vermieter unverzüglich den Mangel anzeigen, damit dieser sich nicht gegebenenfalls noch verschlimmert und dieser die Chance hat, den Mangel zügig zu beseitigen. Der Zeitpunkt der Mangelanzeige ist auch der frühestmögliche Beginn einer Mietminderung. Grundsätzlich muss eine Mietminderung nicht beantragt werden, sondern kann vom Mieter umgesetzt werden, allerdings muss sie angemessen sein. Wenn also die Heizung einen Tag ausfällt, kann man nicht für den ganzen Monat die Mieter kürzen, weil man sich geärgert hat.

Grundsätzlich hilft es sich immer wieder klar zu machen, dass auch ein Mietverhältnis eine geben und nehmen ist und man bei einem nicht im vertragsgemäßen Zustand der Wohnung Teile der monatlichen Miete einbehalten darf. Gleichzeitig sollte man aber auch Vorsicht walten lassen, denn der Mangel muss schon erheblich sein – ein kleiner Wasserfleck macht nicht gleich eine ganze Wohnung unbewohnbar.

 

Ihre Ansprechpartner im Mietrecht

Clemens Schmidt

E-Mail: schmidt@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0

Wolfgang Klausecker

E-Mail: klausecker@grohmann-schmidt.de
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