Kündigung während Kurzarbeit

Kündigung während Kurzarbeit

Darf mir in der Kurzarbeit gekündigt werden?

 

Die Corona-Krise hat Deutschland seit Monaten fest im Griff. Es wurden milliardenschwere Konjunkturpakete geschnürt, um den Firmen das Überleben zu sichern, die schwer von Lockdown betroffen waren. Viele davon haben ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt. Und viele Arbeitnehmer fragen sich, wie es weitergeht. Auch ob aus der Kurzarbeit auch eine Kündigung werden kann. Denn was passiert, wenn auch die durch die Kurzarbeit erreichte Kostenreduktion nicht ausreicht und sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens so verschlechtert, dass Stellen abgebaut werden sollen? Darf das Unternehmen seine Angestellten eigentlich während der Kurzarbeit kündigen?

Kündigung und Kurzarbeit: es gelten keine besonderen Regelungen

Personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen

„Ob man in der Kurzarbeit gekündigt werden darf ist nicht so einfach mit Ja oder Nein zu beantworten“, erklärt Clemens Schmidt, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Vielmehr muss man dazu zum einen die Gründe für eine Kündigung betrachten und zum zweiten den individuellen Fall. Es ist hier immer ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen.“ Vorneweg: Es gibt keine besonderen Kündigungsregelungen für die Zeit in Kurzarbeit – wenn es sogenannte personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen betrifft. Sprich persönliches Fehlverhalten von Mitarbeitern kann – wie auch während der Nicht-Kurzarbeit – genauso zu einer Kündigung führen wie während des Bezug von Kurzarbeitergeld. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können etwa unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit oder andere Pflichtverletzungen sein, aber auch Straftaten wie Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung.

Betriebsbedingte Kündigungen

Anders verhält es sich bei einer betriebsbedingten Kündigung: Dann wird das ganze deutlich komplizierter. Dazu muss man wissen, dass Kurzarbeit dazu dient, einen vorübergehenden Arbeitsausfall – wie die Corona-Krise – mit staatlicher Unterstützung zu überbrücken. Betriebsbedingte Kündigungen können aber dann ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Und genau auf diese Unterscheidung kommt es an!

Soll einem Mitarbeiter aus dem gleichen Grund gekündigt werden, aus dem auch die Kurzarbeit angemeldet wurde, darf ein Unternehmen das nicht tun. Sind aber zu dem ursprünglichen Kurzarbeitsgrund neue Gründe hinzukommen, dann ändert sich die Situation. Dann muss der Arbeitgeber vor Gericht darlegen, warum nicht nur während der Kurzarbeit, sondern auch zukünftig mit weniger Arbeit zu rechnen und der Arbeitsplatz daher hinfällig ist. Denn auch während der Kurzarbeit kann ein Unternehmen seine Strukturen ändern, Arbeit an Dritte vergeben oder Teilbereiche bzw. Standorte schließen. Solche Maßnahmen – die langfristig angelegt sind und nicht vorübergehend – können eine betriebsbedingte Kündigung auch bei Kurzarbeit rechtfertigen.

Viele Betriebe können gerade selbst nicht abschätzen, was in ihrem Fall vorübergehend sein wird und was bleibt. Insofern ist die Situation auch von Arbeitgeberseite schwer einzuordnen. Inwiefern also aus dem kurzfristigen, vorübergehenden Umsatzrückgang langfristige Folgen werden, die zu Betriebschließungen oder Umstrukturierungen und damit zu betriebsbedingten Kündigungen führen.

Eine anwaltliche Beratung, die in einem solchen Fall auch bereits vorliegende Urteile in die Einschätzung mit einbezieht, ist daher auf jeden Fall dringend anzuraten!

 

Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht

Clemens Schmidt

E-Mail: schmidt@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0

Peter Fischer

E-Mail: fischer@grohmann-schmidt.de
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