Ehevertrag: konkrete Regelungen für beide Partner
Wir doch nicht … Geschieden werden immer nur die anderen, wozu also ein Ehevertrag? Sie sind sich sicher: Das ist sie, die Frau fürs Leben bzw. er, der Mann fürs Leben. Der Himmel hängt voller Geigen und Sie schweben auf Wolke Sieben. Oder Sie sind schon länger ein Paar, das schon ein paar Stürme des Lebens miteinander gemeistert hat und jetzt den Weg zum Traualtar einschlägt.
In beiden Fällen lohnt es sich trotz allem himmelhochjauchzendem Optimismus nicht nur an die Art der Trauung, das Kleid und den Blumenschmuck zu denken, sondern auch an die rechtlichen Konsequenzen dieses Schrittes. Was bedeutet denn eigentlich die Ehe in rechtlicher Hinsicht? Viele denken, was mir gehört, gehört nach der Hochzeit auch meinem Partner, sprich die Ehe als Gütergemeinschaft. Aber das stimmt nicht, für den Gesetzgeber ist sie eine Zugewinngemeinschaft: Das, was man in die Ehe mitbringt, oder das, was man danach erwirbt, gehört nicht automatisch auch dem anderen. Vieles, um im Falle einer Trennung, fair aus der Partnerschaft „auszusteigen“ ist also bereits geregelt. Wozu dann über so etwas scheinbar Überflüssiges wie einen Ehevertrag nachdenken oder gar darüber mit dem Partner reden?
Vielen ist das unangenehm, peinlich oder sie haben Angst, am Anfang auch an ein mögliches Ende der Partnerschaft zu denken. Verständlich, aber nicht immer eine gute Lösung für beide Partner. „Ein Ehevertrag ermöglicht, auf den speziellen Einzelfall einzugehen und ganz konkrete Regelungen zu treffen – zum Beispiel, wenn einer der beiden Partner ein Unternehmen besitzt“, erklärt Fachanwältin für Familienrecht Dr. Ria Kochanski. Oder auch wenn – wie in vielen Ehen nach wie vor üblich – die Frau den Löwenanteil an der Kinderbetreuung übernimmt und dafür länger im Beruf aussetzt oder weniger arbeitet. Dadurch geraten Frauen im Falle einer Scheidung schnell in finanzielle Schwierigkeiten: laut Gesetz müssen Mütter wieder arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. „Ein Ehevertrag bietet die Möglichkeit, solche Grundsatzfragen anders zu regeln“, so Fachanwältin für Familienrecht Dr. Ria Kochanski. Übrigens: Ein Ehevertrag muss nicht vor der Eheschließung geschlossen werden, sondern jederzeit – auch danach.
Ihre Ansprechpartner im Familienrecht
Dr. Ria Kochanski
E-Mail: kochansky@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0
Wolfgang Klausecker
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