„Berliner Testament“ - ist man damit auf der „sicheren Seite“?

„Berliner Testament“ - ist man damit auf der „sicheren Seite“?

„Berliner Testament“ – Probleme vermeiden

 

Sich in den sogenannten „guten Zeiten“ mit unangenehmen Fragen wie der eigenen Pflegebedürftigkeit oder gar dem eignen Tod zu beschäftigen, das möchte eigentlich niemand. Dennoch ist es wichtig, solche Dinge so zu regeln, wie man sie sich wünscht und nicht, wie es der Gesetzgeber oder die Familie entscheiden.

Das gilt auch für das Testament. Keines zu machen ist keine gute Lösung, ein schlechtes oder unklares ist nicht viel besser. Das gilt auch für das bei Ehepaaren sehr beliebte sogenannte „Berliner Testament“. Bei diesem wird festgelegt, dass zunächst der überlebende Ehepartner erbt und erst nach dessen Tod die Kinder. Das klingt schlüssig und einfach. Aber es gibt ein paar „Fallstricke“, die bedacht werden sollten, so kann das Berliner Testament nur von beiden Partnern geändert werden – was also, wenn sich der Überlebende mit dem Sohn zerstreitet und gar nicht mehr will, dass dieser mehr als seinen Pflichtteil erbt? Oder, wenn die Tochter inzwischen verstorben ist? Die zentralen Regelungen eines Berliner Testaments, das von beiden Ehepartnern unterzeichnet wurde, haben oft Bindungswirkung. Nach dem Tode eines Ehepartners kann der überlebende Ehegatte allein die Bindungswirkung nicht mehr aufheben.

Die fehlende Beratung beim Testament führt so schnell zu ungewollten Problemen.

Auch sozialrechtlich kann das Berliner Testament ungewollte Folgen haben, nämlich dann, wenn der überlebende Ehepartner zum Pflegefall wird und zum Beispiel das Hausgrundstück verkauft werden muss, um mit dem Erlös die Pflegekosten zu begleichen. Die Kinder – die wegen des Berliner Testaments ja beim Tod des ersten Elternteils enterbt wurden – können von dem Verkaufserlös nur dann etwas fordern, wenn ihr Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt ist.

Vorsicht bei Mustern und Vorlagen

„Da ein Berliner Testament – scheinbar – so einfach aufzusetzen ist und überall Muster hierfür zu haben sind, werden solche Folgen oft nicht bedacht“, erklärt Fachanwältin für Erbrecht Dr. Ria Kochanski. „Die fehlende Beratung beim Testament führt so schnell zu ungewollten Problemen.“

 

Ihre Ansprechpartner im Erbrecht

Dr. Ria Kochanski

E-Mail: kochansky@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 – 0

Dr. Hans Grohmann

E-Mail: grohmann@grohmann-schmidt.de
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