Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird anstelle der bislang geltenden 10-Jahresfrist für Schenkungen ein sogenanntes "Abschmelzungsmodell" eingeführt.
Ergänzungspflichtige Schenkungen, die innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall erfolgt sind, werden - wie bisher - in vollem Umfang berücksichtigt. Je länger Schenkungen zurückliegen, desto geringer ihr Wert, mit dem sie für den Pflichtteilsergänzungsanspruch herangezogen werden. Pro Jahr wird der Umfang der Schenkung nämlich um 1/10 gemindert. Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall geleistet wurden, werden im Rahmen von § 2325 BGB gar nicht mehr berücksichtigt. Der Pflichtteilsberechtigte erhält somit eine umso geringere Pflichtteilsergänzung, je weiter die Schenkung, die der Erblasser an einen Dritten getätigt hat, zeitlich zurückliegt.
Im Einzelfall kann diese Rechtsänderung gravierende Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs haben; umgekehrt erweitert sie den Gestaltungsspielraum des Erblassers für Verfügungen zu Lebzeiten, weshalb sich bereits eine frühzeitige anwaltliche Beratung lohnt.
Für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers gelten nunmehr dieselben Pflichtteilsentziehungsgründe. Neben einigen inhaltlichen Änderungen zu den Voraussetzungen der Entziehung als solcher beinhaltet die Gesetzesänderung im Wesentlichen, dass der Kreis derer, gegen die sich das Fehlverhalten des Abkömmlings/Elternteils/Ehegatten richtet, von der engen Familie auf "dem Erblasser ähnlich nahestehende Personen" erweitert wurde.
Wer nun allerdings gehofft hat, dass die Voraussetzungen, unter denen der Pflichtteil entzogen werden kann, wesentlich erleichtert bzw. erweitert wurden, wird durch die Gesetzesänderung enttäuscht werden. Es werden vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung immer noch hohe Anforderungen an Inhalt und Beschreibung der Entziehungsgründe gestellt.
Gegenüber der bislang geltenden Regelung kann nun nicht nur der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe, sondern jeder Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen die Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen er dies fordern kann, wurden gelockert.
Weitere Änderungen erfolgten zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, zum Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) sowie zu einem mit Beschränkungen und Beschwerungen belasteten Erbteil des Pflichtteilsberechtigten (§ 2306 BGB). Hier ist eine umfassende und frühzeitige anwaltliche Beratung dringend anzuraten, um keine gesetzlichen Fristen zu verpassen und Rechtsverluste zu erleiden.
Zeitlich sind die neuen Regelungen auf alle Erbfälle anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 erfolgt sind.
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