In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten Schwiegereltern ihrem Schwiegersohn Geldbeträge vor dessen Eheschließung mit der Tochter zum Kauf einer Eigentumswohnung zugewandt. Weiter hatte der Schwiegervater in dieser Wohnung, die der jungen Familie als Famileinheim diente, Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt.
Entgegen der bislang gültigen Rechtsprechung qualifiziert der BGH derartige Zuwendungen, die die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, nun als Schenkungen und nicht mehr als Rechtsverhältnis eigener Art, vergleichbar den ehebezogenen, "unbenannten" Zuwendungen unter Ehegatten.
Bisher war - außer in unzumutbaren Ausnahmefällen - eine Rückforderung regelmäßig abgelehnt worden, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammengelebt hatten. Diese Rechtsprechung hält der BGH nun nicht mehr aufrecht.
Auf die Rückabwicklung einer Schenkung bei einem Scheitern der Ehe sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar, auch wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten. Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist nach BGH regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage.
Rechtsfolge ist eine richterliche Vertragsanpassung, die zur Rückabwicklung führt. Allerdings wird oft nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommen, wenn das eigene Kind über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist, also z.B. länger in einer geschenkten Wohnung gelebt hat. Vermieden werden kann diese partielle Rückabwicklung nur durch eine direkte Schenkung an das eigene Kind.
(BGH, Urteil vom 03.02.2010, Az. XII ZR 189/06 - KG Berlin, LG Berlin)
E-Mail: kochanski@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 - 0
Wolfgang Klausecker
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Miet- u. Wohnungseigentumsrecht
E-Mail: klausecker@grohmann-schmidt.de
Telefon: +49 911 951 90 - 0
Impressum • Datenschutz • Tel: +49 911 951 90 - 0 • Mo. - Fr. 08:00-18:00 Uhr u. n. V. • Fax: +49 911 951 90 - 51